Satzung
Satzung der Mittelstands- und Wirtschaftsunion in Niedersachsen
§ 1 Name und Sitz
Die Mittelstands- und Wirtschaftsunion in Niedersachsen ist der organisatorische Zusammenschluss von wirtschaftspolitisch interessierten Personen. Sie ist eine Vereinigung gemäß §§ 38, 39 des Statuts der Christlich Demokratischen Union Deutschlands mit Sitz in Hannover.
§ 2 Zweck und Aufgaben
Die Mittelstands- und Wirtschaftsunion in Niedersachsen will das politische, wirtschaftliche und kulturelle Leben nach den Grundsätzen der Christlich Demokratischen Union Deutschlands beeinflussen. Sie will die freiheitliche Wirtschafts- und Gesellschaftsordnung entsprechend der Idee der Sozialen Marktwirtschaft wahren und ausbauen. Sie vertritt die Anliegen des Mittelstandes, insbesondere der gewerblichen Wirtschaft, der Handwerker und Freiberufler gegenüber Parlamenten, Regierungen und Behörden, in den Fachausschüssen der Partei und in der Öffentlichkeit.
§ 3 Mitgliedschaft
Mitglied kann jeder werden, der sich zu den Grundsätzen der Mittelstands- und Wirtschaftsunion bekennt und bereit ist, sie zu fördern. Ehrenmitglieder können auf Vorschlag des Landesvorstandes durch den Landesmittelstandstag ernannt werden.
§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft wird durch Antragstellung erworben. Über die Aufnahme entscheidet der zuständige Kreisvorstand. Ehrenmitglieder werden durch Beschluss des Landesmittelstandstages ernannt.
§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss. Das Ausschlussverfahren richtet sich nach dem Statut der CDU.
§ 6 Mitgliedsbeitrag
Die Mitgliedsbeiträge werden von den Kreisverbänden festgelegt. Dabei sind die Mindestvorgaben der Finanz- und Beitragsordnung zu beachten.
§ 7 Rechte der Mitglieder
Jedes Mitglied hat das Recht, an den Veranstaltungen der MIT teilzunehmen. Das Recht, Delegierte zu wählen und als Delegierter gewählt zu werden, setzt die Mitgliedschaft in der CDU voraus. Für die Übernahme von Führungspositionen ist die CDU-Mitgliedschaft erforderlich.
§ 8 Organisationsstufen
Die MIT in Niedersachsen gliedert sich in Landes-, Bezirks-, Kreis- sowie Stadt-, Gemeinde- und Ortsverbände.
§ 9 MIT Niedersachsen
Die MIT Niedersachsen koordiniert die Arbeit der Untergliederungen und setzt die gemeinsamen Ziele durch. Der Vorstand ist den Mitgliedern gegenüber mitteilungspflichtig.
§ 10 Landes- und Bezirksverbände
Die MIT in Niedersachsen gliedert sich in die Bezirksverbände Braunschweig, Hannover und Oldenburg. Die Bezirksverbände entsenden Delegierte zum Landesmittelstandstag.
§ 11 Kreisverbände
Die Kreisverbände richten sich nach den Grenzen der Verwaltungskreise. Sie sind zuständig für Werbung, Aufnahme und Aktivierung der Mitglieder. Die Kreisverbände können Unterverbände auf Stadt-, Gemeinde- oder Ortsebene errichten.
§ 12 Organe
Organe der MIT in Niedersachsen sind der Landesmittelstandstag und der Landesvorstand.
§ 13 Arbeitsgremien
Der Landesvorstand kann Kommissionen und Fachausschüsse bilden.
§ 14 Landesmittelstandstag
Der Landesmittelstandstag setzt sich zusammen aus Basisdelegierten, bis zu 120 weiteren Delegierten und dem Landesvorstand. Die Delegierten werden für zwei Jahre gewählt. Der Landesmittelstandstag tagt alle zwei Jahre. Die Einberufungsfrist beträgt drei Wochen, in dringenden Fällen eine Woche. Ein Drittel der Kreisverbände kann die Einberufung erzwingen.
§ 15 Aufgaben des Landesmittelstandstages
Der Landesmittelstandstag trifft Grundsatzentscheidungen und beschließt Leitlinien. Satzungsänderungen erfordern eine Zwei-Drittel-Mehrheit. Er nimmt Geschäftsberichte entgegen, wählt den Ehrenvorsitzenden und den Landesvorstand sowie mindestens zwei und höchstens drei Rechnungsprüfer. Er wählt die Bundesdelegierten.
§ 16 Landesvorstand
Der Landesvorstand besteht aus dem Ehrenvorsitzenden, dem Landesvorsitzenden, bis zu vier stellvertretenden Vorsitzenden, dem Landesschatzmeister, dem Hauptgeschäftsführer und bis zu 17 Beisitzern. Ein Pressesprecher kann ohne Stimmrecht berufen werden. Der Vorsitzende und seine Stellvertreter haben in allen Gliederungen Rederecht.
§ 17 Geschäftsführender Vorstand und Vertretung
Der geschäftsführende Vorstand setzt sich aus den Vorsitzenden und den Finanzverantwortlichen zusammen. Die gerichtliche und außergerichtliche Vertretung erfolgt durch den Landesvorsitzenden und den Hauptgeschäftsführer. Vertretung ist durch stellvertretende Vorsitzende oder den Schatzmeister möglich.
§ 18 Aufgaben des Landesvorstandes
Der Landesvorstand leitet die MIT, bereitet die Beschlüsse des Landesmittelstandstages vor und trifft Budgetentscheidungen. Er erstellt den Jahresabschluss und den Rechenschaftsbericht.
§ 19 Verfahrensordnung
Beschlussfähigkeit setzt mindestens eine Woche Ankündigung und die Anwesenheit von über 50 Prozent der Mitglieder voraus. Unterverbände sind beschlussfähig ohne Quorum, sofern nicht anders geregelt. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Auf Verlangen eines Viertels der Anwesenden muss geheim abgestimmt werden. Vorstandswahlen sind geheim und erfolgen per Stimmzettel. Bei fehlender Mehrheit findet eine Stichwahl statt.
§ 20 Geltungsbereich anderer Satzungen
Das CDU-Statut und die MIT-Bundessatzung sind ergänzend anwendbar. Das CDU-Statut hat im Konfliktfall Vorrang. Satzungen der Unterverbände dürfen dieser Satzung nicht widersprechen.
§ 21 Inkrafttreten
Diese Satzung wurde am 28. November 1980 in Nienburg angenommen. Sie wurde geändert am 12. September 1981 in Goslar, am 13. September 1985 in Göttingen, am 11. Mai 1987 in Hildesheim, am 25. Mai 1991 in Stade, am 8. Mai 1993 in Oldenburg, am 13. Oktober 1995 in Osnabrück, am 17. Februar 2001 und am 24. November 2001 in Hannover, am 28. November 2009 in Lüneburg, am 9. Juni 2017 in Lüneburg und am 22. Juni 2023 in Vechta-Calveslage.