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So können Sie spenden

Banküberweisung

Empfänger: MITTELSTANDS- UND WIRTSCHAFTSUNION MIT IN NIEDERSACHSEN

Kreditinstitut: Sparkasse Hannover

IBAN: DE38 2505 0180 0000 4688 00

BIC: SPKHDE2HXXX

Bequem mit dem GiroCode

Scannen Sie den QR-Code mit Ihrer Banking-App, um die Bankverbindung automatisch zu übernehmen. Sie müssen nur noch den gewünschten Spendenbetrag eingeben.

Bitte geben Sie im Verwendungszweck Ihren Namen und ggf. Ihre MIT-Mitgliedsnummer an, damit wir Ihre Spende korrekt zuordnen können. Selbstverständlich erhalten Sie eine steuerlich anerkannte Spendenbescheinigung.

Rechtliche Informationen

Steuerliche Absetzbarkeit für natürliche Personen

Bei Zuwendungen an politische Parteien und ihre Vereinigungen wie die MIT ist die steuerliche Abzugsfähigkeit auf natürliche Personen beschränkt. Spenden von natürlichen Personen können bis zu einem Gesamtumfang von 3.300 € pro Person im Jahr steuerlich geltend gemacht werden. Bei zusammen veranlagten Ehegatten werden bis zu 6.600 € steuerlich berücksichtigt. Davon sind bis zu 1.650 € bzw. 3.300 € bei zusammen veranlagten Ehegatten nach § 34g Einkommensteuergesetz (EStG) absetzbar. Nach dieser Vorschrift wird die Hälfte dieses Betrages von der Steuerschuld abgezogen. Weitere 1.650 € bzw. 3.300 € bei zusammen veranlagten Ehegatten können nach § 10b EStG als Sonderausgaben geltend gemacht werden. Dadurch reduziert sich der Betrag der Einkommensteuer in Höhe des individuellen Steuersatzes.

Spenden von Unternehmen

Spenden von Unternehmen sind nach dem Parteiengesetz grundsätzlich weiterhin in der Höhe uneingeschränkt möglich. Unternehmen in der Rechtsform einer juristischen Person (z. B. AG, GmbH, KGaA) können ihre Spende als Unternehmensspende nicht steuerlich geltend machen. Gleiches gilt für Unternehmen, die als Personengesellschaften geführt werden (z. B. OHG, KG, GmbH & Co. KG). Allerdings können diese Spenden anteilig über die einzelnen Gesellschafter, soweit sie natürliche Personen sind, bei deren Einkommensteuererklärung geltend gemacht werden. Das Bundesfinanzministerium hat mitgeteilt, dass Spenden einer Personengesellschaft grundsätzlich den Gesellschaftern anteilig zuzurechnen sind.

Berufsverbände

Berufsverbände können nach § 5 Absatz 1 Nr. 5 Körperschaftsteuergesetz (KStG) Parteien bis zu 10 Prozent ihrer Einnahmen unmittelbar oder mittelbar zukommen lassen, ohne dass sie ihre generelle Steuerbefreiung verlieren. Außerdem müssen sie auf den jeweiligen Spendenbetrag, den sie einer Partei haben zukommen lassen, gemäß § 5 Absatz 1 Nr. 5 Satz 4 KStG 50 Prozent des Betrages als Körperschaftsteuer an das zuständige Finanzamt abführen.

Spendenbescheinigung und Datenschutz

Wenn Sie uns eine Spende zukommen lassen, werden wir Sie nach Ihren personenbezogenen Daten fragen. Diese werden benötigt, um eine Spendenbescheinigung ausstellen zu können. Sofern Sie eine oder mehrere Spendenzuwendungen ab 10.000 € an uns übermitteln, werden Ihre personenbezogenen Daten (Name, ggf. Unternehmen, Anschrift und Höhe der Zuwendung) in unserem Rechenschaftsbericht veröffentlicht. Gemäß § 25 Abs. 3 Satz 2 und 3 des Parteiengesetzes werden Spenden, die im Einzelfall die Höhe von 50.000 € übersteigen, dem Präsidenten des Deutschen Bundestages unverzüglich angezeigt.

Die Informationen gemäß Art. 13 DSGVO finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.

Danke für Ihr Vertrauen. Gemeinsam gestalten wir die wirtschaftliche Zukunft unseres Landes.

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