§ 1
Die MIT deckt ihre Aufwendungen durch ordentliche und außerordentliche Beiträge, durch Spenden, Zuwendungen und sonstige Einnahmen.
§ 2
1. Über die Höhe der Mitgliedsbeiträge entscheiden gemäß § 6 der Satzung der MIT die Kreisverbände in einer Mitgliederversammlung.
2. Die Kreisverbände erheben den Mitgliedsbeitrag als Jahresbeitrag. Im Jahr der Neuaufnahme wird der Mitgliedsbeitrag anteilig erhoben. Ein Mitgliedsmindestbeitrag von 120 Euro wird empfohlen.
3. Bei Neumitgliedern erfolgt der Einzug des Mitgliedsbeitrages grundsätzlich per SEPA-Lastschrift. Über begründete Ausnahmen entscheidet das das Mitglied aufnehmende Gremium.
§ 3
Von dem Mitgliedsbeitrag entfallen:
1. auf die Bundesmittelstands- und wirtschaftsunion (MIT) ein Beitragsanteil, der in der Finanz- und Beitragsordnung des Bundesverbandes geregelt ist,
2. auf die Mittelstands- und Wirtschaftsunion (MIT) in Niedersachsen ein Beitragsanteil von 40 Euro ab dem 1. Januar 2020.
3. Alle darüber hinaus gehenden Beiträge fließen den gemäß Landessatzung gegründeten Kreisverbänden der MlT zu.
§ 4
1. Die Kreisverbände der MIT können in besonderen Fällen Mitgliedsbeiträge erlassen, ermäßigen oder stunden.
§ 5
1. Die Kreisverbände der MlT erheben den gesamten Jahresbeitrag von ihren Mitgliedern.
2. Sie führen die Beitragsanteile für die Bundesmittelstands- und wirtschaftsunion und die MIT in Niedersachsen gemäß § 3.1 und 3.2 an die Landesgeschäftsstelle der MIT binnen vier Wochen nach Rechnungsstellung ab.
3. Grundlage für die Berechnung der Beitragsanteile sind die in der zentralen Mitgliederkartei der MlT in Hannover erfassten Mitglieder zum 31. März und 30. September eines jeden Jahres.
§ 6
Die Kreisverbände der MIT können von ihrem Beitragsanteil nachgeordnete Verbände auf Stadt-, Gemeinde- oder Ortsverbandsebene sowie den Bezirksverband unterstützen.
§ 7
1. Der Landesschatzmeister ist für die Abwicklung aller Finanzangelegenheiten des Landesvorstandes in Abstimmung mit dem geschäftsführenden Landesvorstand zuständig.
2. Alle Entscheidungen des Landesvorstandes, die finanzielle Auswirkungen haben, bedürfen der Mitwirkung des Landesschatzmeisters.
§ 8
Der Landesschatzmeister stellt in Abstimmung mit dem Hauptgeschäftsführer einen Etat auf, der vom Landesvorstand zu Beginn eines Rechnungsjahres verabschiedet wird.
§ 9
1. Spätestens drei Monate nach Abschluss eines Rechnungsjahres legt der Landesschatzmeister einen Rechenschaftsbericht vor in dem er insbesondere über die Entwicklung der Einnahmen und Ausgaben berichtet.
2. Die Kassenführung der MlT ist von den gewählten Rechnungsprüfern vor Abgabe des Rechenschaftsberichtes zu prüfen.
§ 10
Im Übrigen gelten die Finanz- und Beitragsordnungen der Mittelstands- und Wirtschaftsunion (MIT) der Bundesebene.
§ 11
Diese Finanz- und Beitragsordnung tritt mit dem Tage ihrer Annahme in Kraft. Angenommen am 28. November 1980 in Nienburg. Geändert am 12. September 1981 in Goslar, am 13. September 1985 in Göttingen, am 25. Mai 1991 in Stade, am 13. Oktober 1995 in Osnabrück, am 17. Februar 2001 in Hannover, am 9. Juni 2017 in Lüneburg und am 22. Juni 2019 in Vechta-Calveslage.