Satzung

§ 1 Name und Sitz

1. Die Mittelstands- und Wirtschaftsunion in Niedersachsen *) [folgend „MIT in Niedersachsen“ genannt] ist der organisatorische Zusammenschluss von wirtschaftspolitisch interessierten Personen, insbesondere von Unternehmern, Handwerkern, Gewerbetreibenden, Landwirten, Angehörigen der Freien Berufe und der Leitenden Angestellten sowie von verantwortlich Tätigen in Wirtschaft und Verwaltung.

2. Die MIT ist eine Vereinigung gemäß §§ 38 und 39 des Statuts der CDU Deutschlands und der Satzung der CDU in Niedersachsen in der jeweils gültigen Fassung.

3. Sitz der MIT ist Hannover.

§ 2 Zweck und Aufgaben

1. Die MIT will Einfluss auf das politische Leben nach den Grundsätzen der Christlich Demokratischen Union nehmen. Sie will die freiheitliche Wirtschafts- und Gesellschaftsordnung entsprechend der Idee der Sozialen Marktwirtschaft auf der Grundlage von Eigeninitiative, Eigenverantwortung sowie der Erhaltung des Privateigentums wahren.

2. Die MlT soll innerhalb der CDU und in der Öffentlichkeit die Anliegen ihrer Mitglieder und des Mittelstandes vertreten und alle Parlamente und deren Fraktionen, Fachausschüsse sowie Behörden über die Anliegen der mittelständischen Wirtschaft informieren und in wirtschafts-, sozial- und finanzpolitischen Fragen beraten.

§ 3 Mitglied der MIT

1. Mitglied der MIT kann werden, wer sich zu ihren Grundsätzen und Zielen bekennt, zu den in § 1 Abs. 1 dieser Satzung bezeichneten Personen gehört und die in § 2 dieser Satzung genannten Zwecke und Aufgaben zu fördern bereit ist.

2. Verdiente Persönlichkeiten können zu Ehrenmitgliedern berufen werden.

§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft

1. Die Aufnahme als Mitglied erfolgt auf Antrag des Bewerbers. Näheres regelt die MIT Bundessatzung in der jeweils gültigen Fassung. **) siehe Schluss dieser Satzung

2. Über die Aufnahme entscheidet der örtlich zuständige Kreisvorstand. Er kann den Aufnahmeantrag ohne Angabe von Gründen ablehnen. Gegen die Ablehnung kann binnen vier Wochen die Entscheidung des Landesvorstandes beantragt werden.

3. Ehrenmitglieder der MIT in Niedersachsen werden auf Vorschlag des Landesvorstandes vom Landesmittelstandstag berufen. Berufen werden sollten nur Mitglieder, die sich auf Landesebene besonders verdient gemacht haben.

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austrittserklärung oder Ausschluss.

2. Der Ausschluss erfolgt auf schriftlichen, begründeten Antrag des Vorstandes des örtlich zuständigen Kreisverbandes nach den einschlägigen Vorschriften des Statuts der CDU in Verbindung mit den Vorschriften der Parteigerichtsordnungen der CDU. Den Ausschlussantrag können auch der jeweilige Bezirks- oder Landesvorstand oder der Bundesvorstand stellen.

3. Dem Mitglied wird der Ausschluss unter Angabe von Gründen schriftlich mitgeteilt. Gegen diesen Beschluss kann binnen vier Wochen nach Zustellung die Entscheidung des Landesvorstandes angerufen werden.

§ 6 Mitgliedsbeitrag

1. Über die Höhe des Mindestbeitrages beschließen die MIT-Kreisverbände in einer Mitgliederversammlung. Dieser darf die in der Finanz- und Beitragsordnung festgelegten Beitragsanteile der Bundes- und Landesmittelstandsvereinigung nicht unterschreiten.

§ 7 Rechte der Mitglieder

1. Jedes Mitglied der MIT in Niedersachsen hat das Recht, an Veranstaltungen, Wahlen und Abstimmungen im Rahmen der Gesetze und der satzungsmäßigen Bestimmungen teilzunehmen.

2. Zum Delegierten der MIT in allen Organen und Gremien der CDU kann nur gewählt werden, wer auch Mitglied der CDU ist.

3. Mindestens die Vorsitzenden der MIT in Niedersachsen auf allen Ebenen sowie auf Landes- und Bundesebene sämtliche Vorstandsmitglieder müssen Mitglieder der CDU sein.

§ 8 Organisationsstufen

1. Die MIT in Niedersachsen ist ein Landesverband der Mittelstands- und Wirtschaftsunion (MIT) Deutschlands.

2. Die MIT in Niedersachsen gliedert sich in a) Landes- und Bezirksverbände, b) Kreisverbände, c) Stadt-, Gemeinde- oder Ortsverbände.

3. Zuständig für Bildung und Abgrenzung von Verbänden innerhalb der MIT ist der Vorstand der nächsthöheren Organisationsstufe.

§ 9 MIT in Niedersachsen

1. Der MIT in Niedersachsen obliegt unter anderem die Koordinierung der Aufgaben und Arbeiten der Landes- und Bezirksverbände sowie die Durchsetzung der in § 2 genannten Ziele auf Niedersachsenebene.

2. Der MIT in Niedersachsen ist nach jeder Vorstandswahl auf allen Gliederungsebenen unverzüglich – spätestens innerhalb der vier darauffolgenden Wochen – eine Übersicht der neu gewählten Vorstandsmitglieder mit Funktionen zu übermitteln.

§ 10 Landes- bzw. Bezirksverbände

1. Die MIT in Niedersachsen gliedert sich in die Landesverbände Braunschweig, Hannover und Oldenburg.

2. Wurde in einem Bereich die Organisationsstufe Landesverband nicht eingerichtet, können dort stattdessen Bezirksverbände gebildet werden.

3. Die Landesverbände Braunschweig und Oldenburg wählen, die Bezirksverbände nominieren die Delegierten und Ersatzdelegierten zur Bundesdelegiertenversammlung.

§ 11 Kreisverbände

1. Die MIT in Niedersachsen gliedert sich in Kreisverbände in den Grenzen eines Verwaltungskreises oder eines Gebietes mit mindestens einem eigenen CDU-Kreisverband.

2. Den Kreisverbänden obliegt insbesondere die Werbung, Aufnahme und Unterrichtung von Mitgliedern und die Aktivierung der politischen Willensbildung.

3. Die Kreisverbände können durch Kreisvorstandsbeschluss zur Durchführung ihrer Aufgaben Stadt- bzw. Gemeindeverbände errichten, soweit die örtlichen Gegebenheiten dies erforderlich erscheinen lassen.

§ 12 Organe

Organe der Mittelstands- und Wirtschaftsunion (MIT) in Niedersachsen sind:

1. Der Landesmittelstandstag.

2. Der Landesvorstand.

§ 13 Arbeitsgremien

1. Der Landesvorstand der MIT in Niedersachsen kann für die Dauer seiner Wahlperiode zu seiner Unterstützung und Beratung Kommissionen und andere Arbeitsgremien, insbesondere für politische Fachfragen, berufen. Das Nähere regelt er durch Beschluss.

2. Für die Landes-, Bezirks-, Kreis-, Stadt- und Gemeindeverbände gilt Absatz 1 entsprechend.

§ 14 Landesmittelstandstag

1. Der Landesmittelstandstag setzt sich zusammen aus einem Grunddelegierten pro gegründetem Kreisverband, weiteren 120 Delegierten der Kreisverbände entsprechend deren Mitgliederzahl und den Mitgliedern des Landesvorstandes.

2. Die Delegierten für den Landesmittelstandstag werden in den Kreisverbänden für die Dauer von zwei Jahren gewählt.

3. Grundlage für die Berechnung der Delegiertenzahl sind die in der zentralen Mitgliederkartei der MIT in Hannover erfassten Mitglieder. Maßgebend ist der Stand am Ende des letzten Quartals vor dem Beginn des Landesmittelstandstages. Beginnt der Landesmittelstandstag im ersten Monat eines Quartals, so ist der Stand vom Ende des vorletzten Monats maßgebend.

4. Die Delegierten zum Landesmittelstandstag können ihr Stimmrecht nur dann ausüben, wenn ihre jeweilige Kreisvereinigung in dem dem Landesmittelstandstag vorausgegangenen Rechnungsjahr den Bundes- und Landesanteil entsprechend § 3 der Finanz- und Beitragsordnung der MIT in Niedersachsen entrichtet hat.

5. Der Landesmittelstandstag findet alle zwei Jahre statt. In den Jahren ohne Landesmittelstandstag findet eine Kreisvorsitzendenkonferenz statt. Der Landesmittelstandstag wird vom Landesvorstand mit einer Frist von drei Wochen einberufen. In dringlichen Fällen kann die Ladungsfrist bis auf eine Woche abgekürzt werden. Auf Antrag eines Drittels aller Kreisverbände muss er innerhalb von drei Monaten einberufen werden.

§ 15 Aufgaben des Landesmittelstandstages

1. Der Landesmittelstandstag beschließt über die grundsätzlichen Aufgaben, Themen, Leitlinien und Ziele der Politik der MIT in Niedersachsen.

2. Der Landesmittelstandstag beschließt mit der Mehrheit von 2/3 der anwesenden stimmberechtigten Delegierten über Annahme und Änderung der Satzung sowie der Beitrags- und Finanzordnung. Eine Beschlussfassung über alle Satzungsänderungen findet nur statt, wenn Änderungsanträge in der Tagesordnung angekündigt werden.

3. Der Landesmittelstandstag nimmt die Geschäftsberichte und Prüfungsberichte entgegen und erteilt Entlastung. Er nimmt den Bericht des Landesvorstandes entgegen und fasst hierüber Beschluss.

4. Der Landesmittelstandstag wählt mit der Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen den oder die Ehrenvorsitzenden der MIT in Niedersachsen auf Lebenszeit sowie die Mitglieder des Landesvorstandes (mit Ausnahme des Hauptgeschäftsführers) und wenigstens zwei und höchstens drei Rechnungsprüfer mindestens in jedem zweiten Kalenderjahr.

5. Der Landesmittelstandstag wählt mit Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen die Delegierten und Ersatzdelegierten zum Bundesmittelstandstag mit Ausnahme der MIT Landesverbände Braunschweig und Oldenburg. An dem Wahlgang der Delegierten und Ersatzdelegierten zum Bundesmittelstandestag haben Delegierten der Landesverbände Braunschweig und Oldenburg kein Stimmrecht.

§ 16 Landesvorstand

1. Der Landesvorstand besteht aus folgenden Mitgliedern:

a) dem Ehrenvorsitzenden,

b) dem Landesvorsitzenden,

c) den bis zu vier stellvertretenden Landesvorsitzenden,

d) dem Landesschatzmeister,

e) dem Hauptgeschäftsführer,

f) und den bis zu 17 Beisitzern.

2. Der Landesvorstand wählt auf Vorschlag des Landesvorsitzenden den Hauptgeschäftsführer. Der Hauptgeschäftsführer leitet die Geschäftsstelle der MIT und ist dem Landesvorstand verantwortlich.

3. Ein Landespressesprecher kann auf Vorschlag des Landesvorsitzenden in den Geschäftsführenden Landesvorstand ohne Stimmrecht berufen werden.

4. Der Landesvorsitzende, seine Stellvertreter und der Hauptgeschäftsführer sind berechtigt, an allen Sitzungen aller Gremien im Bereich der MIT in Niedersachsen teilzunehmen und das Wort zu ergreifen.

§ 17 Geschäftsführender Landesvorstand/Vertretung

1. Den geschäftsführenden Landesvorstand der MIT in Niedersachsen bilden die im § 16 dieser Satzung unter a-e aufgeführten Mitglieder des Landesvorstandes.

2. Die MIT in Niedersachsen wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Landesvorsitzenden und den Hauptgeschäftsführer vertreten. Sie können im Verhinderungsfall jeweils durch einen stellvertretenden Landesvorsitzenden oder den Landesschatzmeister vertreten werden. Personenidentität der Vertreter ist unzulässig.

§ 18 Aufgaben des Landesvorstandes

1. Der Landesvorstand leitet die MIT in Niedersachsen. Ihm obliegt die Vorbereitung und Ausführung der Beschlüsse des Landesmittelstandstags.

2. Im Übrigen ist er für die Erledigung aller politischen und organisatorischen Aufgaben des Landesverbandes zuständig und verantwortlich. Er beschließt den Etat, den Jahresabschluss und den Rechenschaftsbericht. Der Landesvorstand gibt zu jedem Landesmittelstandstag einen Bericht ab.

§ 19 Verfahrensordnung

1. Die Organe der MIT sind beschlussfähig, wenn sie mindestens eine Woche vorher mit Angabe der Tagesordnung einberufen worden sind und wenn mehr als die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Die Mitgliederversammlungen der Bezirks- und Kreisverbände sowie der Stadt-, Gemeinde- und Ortsverbände sind beschlussfähig ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder soweit nicht in einer gültigen Satzung des Bezirks- oder Kreisverbandes eine andere Regelung getroffen wurde.

2. Beschlussunfähigkeit wird auf Antrag vom Vorsitzenden festgestellt. Bei Beschlussunfähigkeit hat der Vorsitzende die Sitzung sofort aufzuheben und die Zeit und die Tagesordnung für die nächste Sitzung zu verkünden, dabei ist er an Form und Frist für die Einberufung des Organs nicht gebunden. Die Sitzung ist dann in jedem Falle beschlussfähig.

3. Ergibt sich Beschlussunfähigkeit während der Sitzungen, bei einer Abstimmung oder Wahl, so wird in einer der nächsten Sitzungen erneut abgestimmt oder gewählt.

4. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst.

5. Abstimmungen erfolgen durch Handzeichen oder durch hochgehobene Stimmkarte, es sei denn, dass ein Viertel der anwesenden Stimmberechtigten geheime Abstimmung verlangt. Bei der Abstimmung darf jedes Mitglied erklären, dass es sich bei der Abstimmung enthält.

6. Vorstandswahlen und Wahlen von Delegierten sind geheim und erfolgen durch Stimmzettel. Bei allen übrigen Wahlen kann offen abgestimmt werden, es sei denn, es wird geheime Wahl verlangt.

7. Bei allen Wahlen, Beschlüssen und Abstimmungen zählen für die Ermittlung der Mehrheit Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen nicht mit.

8. Die Wahl des Landesvorsitzenden, seiner Stellvertreter, des Landesschatzmeisters und der Beisitzer hat in jeweils getrennten Wahlgängen zu erfolgen. Bei allen Personalwahlen muss der Stimmzettel jeweils die Namen aller vorgeschlagenen Kandidaten enthalten. Stimmzettel, auf denen nicht mindestens drei Viertel der Zahl der zu wählenden Kandidaten angekreuzt sind, sind ungültig. Stimmzettel, auf denen mehr Namen angekreuzt sind, sind ebenfalls ungültig.

9. Bei allen Wahlen ist die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Soweit die Mehrheit nicht erreicht wird, stehen zu einer Stichwahl jeweils so viel der nichtgewählten Kandidaten mit den nächstniedrigeren Stimmzahlen zur Wahl, wie sie dem eineinhalbfachen der Zahl der noch nicht besetzten Plätze entspricht. Entfallen hierbei auf die letzte Stelle der Reihenfolge nach Stimmzahlen zwei oder mehrere Kandidaten mit gleich vielen Stimmen, so werden diese Kandidaten alle in die Stichwahl einbezogen. Verzichtet einer der für die Stichwahl zugelassenen Bewerber so folgt diesem der Bewerber mit der nächstniedrigeren Stimmzahl nach. Neue Namensvorschläge können bei der Stichwahl nicht eingebracht werden.

10. Ist eine Entscheidung zwischen zwei Kandidaten mit gleicher Stimmzahl erforderlich, erfolgt sie ebenfalls durch Stichwahl.

§ 20 Geltungsbereich anderer Satzungen

1. Zur Ergänzung dieser Satzung sind die Vorschriften des Statuts der CDU vom 27 April 1960 und der Satzung der Mittelstands- und Wirtschaftsunion (MIT) Deutschlands vom 31. März 1995 in ihren jeweils geltenden Fassungen sowie das sonstige Satzungsrecht der CDU auf Bundes- und Landesebene entsprechend anzuwenden. In Zweifelsfällen haben die Bestimmungen des Statuts der CDU Vorrang.

2. Die Satzungen der nachgeordneten Organisationsstufen dürfen den Bestimmungen dieser Satzung nicht widersprechen.

§ 21 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt mit dem Tag ihrer Annahme in Kraft. Angenommen am 28. November 1980 in Nienburg. Geändert am 12. September in Goslar, am 13. September 1985 in Göttingen, am 23. Oktober 1987 in Hannover, am 25. Mai 1991 in Stade, am 8. Oktober 1993 in Salzgitter, am 13. Oktober 1995 in Osnabrück, am 17. Februar 2001 in Hannover, am 24. August 2001 in Barsinghausen, am 12. Juni 2009 in Oldenburg, am 9. Juni 2017 in Lüneburg und am 10. Juni 2023 in Wilhelmshaven.

 

*) Der ursprüngliche Name "Mittelstands- und Wirtschaftsvereinigung (MIT) der CDU/CSU" wurde am 27. September 2019 anlässlich des 14. Bundesmittelstandstages in Kassel geändert in "Mittelstands- und Wirtschaftsunion (MIT)". Die Namensänderung hat Auswirkungen auf alle Untergliederungen. Übertragen auf die Niedersachsen-MIT ist der daraus resultierende Name "Mittelstands- und Wirtschaftsunion (MIT) in Niedersachsen".

 

**) § 5 (der MIT Bundessatzung)- Erwerb der Mitgliedschaft

Die Aufnahme erfolgt nach Abgabe einer schriftlichen oder elektronischen Beitrittserklärung durch Beschluss des Vorstands des zuständigen Kreisverbandes der "Mittelstands- und Wirtschaftsunion  (MIT)". Über die Aufnahme hat der Kreisvorstand in einer Sitzung oder im schriftlichen oder elektronischen Umlaufverfahren binnen vier Wochen nach Eingang des Aufnahmeantrags beim Kreisvorsitzenden zu entscheiden. Der Kreisvorsitzende kann in besonderen Ausnahmefällen diese Frist um zwei Wochen verlängern, muss dies dem Antragsteller aber innerhalb der Frist schriftlich oder elektronisch begründen. Bei einer Entscheidung im Umlaufverfahren müssen mindestens zwei Drittel der Vorstandsmitglieder teilnehmen und von diesen mindestens zwei Drittel zustimmen, sonst gilt der Antrag als abgelehnt. Erfolgt die Entscheidung nicht innerhalb von vier Wochen, bzw. nach Verlängerung innerhalb von insgesamt sechs Wochen, gilt das Mitglied als aufgenommen. Örtlich maßgebend ist nach Wahl des Antragstellers der Kreisverband des Wohnsitzes oder der Arbeitsstätte. Über Ausnahmen entscheidet der Landesverband. Sind zwei Landesverbände betroffen, entscheiden beide. Wenn keine Einigung erfolgt, entscheidet der Bundesvorstand. Das für die Aufnahme zuständige Gremium kann den Aufnahmeantrag ohne Angabe von Gründen ablehnen. Gegen die Ablehnung kann binnen eines Monats die Entscheidung des Landesvorstandes beantragt werden.

 

Finanz- und Beitragsordnung der Mittelstands- und Wirtschaftsunion (MIT) in Niedersachsen

§ 1

Die MIT deckt ihre Aufwendungen durch ordentliche und außerordentliche Beiträge, durch Spenden, Zuwendungen und sonstige Einnahmen.

§ 2

1. Über die Höhe der Mitgliedsbeiträge entscheiden gemäß § 6 der Satzung der MIT die Kreisverbände in einer Mitgliederversammlung.

2. Die Kreisverbände erheben den Mitgliedsbeitrag als Jahresbeitrag. Im Jahr der Neuaufnahme wird der Mitgliedsbeitrag anteilig erhoben.

3. Ein Mitgliedsmindestbeitrag von 120 Euro wird empfohlen.

4. Bei Neumitgliedern erfolgt der Einzug des Mitgliedsbeitrages grundsätzlich per SEPA-Lastschrift. Über begründete Ausnahmen entscheidet das das Mitglied aufnehmende Gremium.


§ 3

Von dem Mitgliedsbeitrag entfallen:

1. auf die Mittelstands- und Wirtschaftsunion (MIT) Deutschlands ein Beitragsanteil, der in der Finanz- und Beitragsordnung des Bundesverbandes geregelt ist,

2. auf die Mittelstands- und Wirtschaftsunion (MIT) in Niedersachsen ein Beitragsanteil von 40 Euro ab dem 1. Januar 2020.

3. Alle darüber hinaus gehenden Beiträge fließen den gemäß Landessatzung gegründeten Kreisverbänden der MlT zu.

§ 4

1. Die Kreisverbände der MIT können in besonderen Fällen Mitgliedsbeiträge erlassen, ermäßigen oder stunden.

§ 5

1. Die Kreisverbände der MIT erheben den gesamten Jahresbeitrag von ihren Mitgliedern.

2. Sie führen die Beitragsanteile für die Mittelstands- und Wirtschaftsunion (MIT) Deutschlands und die MIT in Niedersachsen gemäß § 3.1 und 3.2 an die Landesgeschäftsstelle der MIT binnen vier Wochen nach Rechnungsstellung ab.

3. Grundlage für die Berechnung der Beitragsanteile sind die in der zentralen Mitgliederkartei der MIT in Hannover erfassten Mitglieder zum 31. März und 30. September eines jeden Jahres.

§ 6

Die Kreisverbände der MIT können von ihrem Beitragsanteil nachgeordnete Verbände auf Stadt-, Gemeinde- oder Ortsverbandsebene sowie den Bezirksverband unterstützen.

§ 7

1. Der Landesschatzmeister ist für die Abwicklung aller Finanzangelegenheiten des Landesvorstandes in Abstimmung mit dem geschäftsführenden Landesvorstand zuständig.

2. Alle Entscheidungen des Landesvorstandes, die finanzielle Auswirkungen haben, bedürfen der Mitwirkung des Landesschatzmeisters.

§ 8

Der Landesschatzmeister stellt in Abstimmung mit dem Hauptgeschäftsführer einen Etat auf, der vom Landesvorstand zu Beginn eines Rechnungsjahres verabschiedet wird.
§ 9

1. Spätestens drei Monate nach Abschluss eines Rechnungsjahres legt der Landesschatzmeister einen Rechenschaftsbericht vor in dem er insbesondere über die Entwicklung der Einnahmen und Ausgaben berichtet.

2. Die Kassenführung der MIT ist von den gewählten Rechnungsprüfern vor Abgabe des Rechenschaftsberichtes zu prüfen.

§ 10

Im übrigen gelten die Finanz- und Beitragsordnungen der Mittelstands- und Wirtschaftsunion (MIT) Deutschlands und der CDU.


§ 11

Diese Finanz- und Beitragsordnung tritt mit dem Tage ihrer Annahme in Kraft. Angenommen am 28. November 1980 in Nienburg. Geändert am 12. September 1981 in Goslar, am 13. September 1985 in Göttingen, am 25. Mai 1991 in Stade, am 13. Oktober 1995 in Osnabrück, am 17. Februar 2001 in Hannover, am 9. Juni 2017 in Lüneburg und 22. Juni 2019 in Vechta-Calveslage.